SATZUNG
des Vereins „Berliner helfen e.V.”
Präambel
Das Bestreben des Vereins ist die Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenlebens der Menschen vorrangig im Raum Berlin/Brandenburg insbesondere durch das Engagement für Menschen in Notlagen. Weiterhin setzt er sich zum Ziel, dass die in dieser Region lebenden Menschen sich als Teil einer Wertegemeinschaft begreifen, die die Notwendigkeit des sozialen Miteinanders im globalen Maßstab erkennen und fördern.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Berliner helfen” mit dem Zusatz „e.V.” nach Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Zweck des Vereins
I.
Der Verein verfolgt mit seinem Wirken die folgenden Zielsetzungen:
1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Hilfeleistung für Menschen, die unvermittelt in schwere Not geraten sind, bei Bedarf aber auch die Gewährung von präventiver Hilfe zur Verhinderung des Eintritts einer Notlage.
Diese Zwecke verwirklicht der Verein primär durch die finanzielle und soziale Unterstützung für Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, die durch einen unvermittelt aufgetretenen Notstand ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind, die durch die normale staatliche Hilfe nicht beseitigt werden kann.
2. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Wohlfahrtshilfe sowie der Gesundheitsfürsorge.
a) Die Jugendhilfe umfasst bei Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden die Förderung der Betreuung, Pflege und Fürsorge sowie deren Bildung (Ausbildung) und Erziehung.
b) Die Tätigkeit der Altenhilfe schließt alle Aktivitäten ein, die dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden, oder alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben innerhalb der Gemeinschaft teilzunehmen.
c) Bei der Gesundheitsfürsorge hat der Verein weiterhin zum Ziel, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Unterstützung zu gewähren. Dazu gehört jede Hilfe auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge, die Behandlung und die Nachsorge sowie die Unterstützung von Einrichtungen, die dem Gesundheitswesen dienen, sowie Heime, Krankenhäuser, Universitäten oder andere geeignete öffentliche Körperschaften oder Institutionen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind. Umfasst gegebenenfalls auch die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern des zu Unterstützenden, wenn es erforderlich und im Rahmen des § 53 der Abgabenordnung zulässig ist.
3. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der zuvor in Ziff. 1 und 2 genannten Zielsetzungen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Diese Satzungszwecke verwirklicht der Verein gemäß §§ 52, 53 Abgabenordnung durch die Gewährung von materiellen Mitteln in Form von Sach- oder Geldspenden oder immaterieller Unterstützung. Die materiellen Hilfsmittel werden primär durch Akquisition von Spendengeldern beschafft.
II.
Allgemeine Grundlagen zur Durchführung des Vereinszweckes:
Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger und mildtätiger Grundlage im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51-68 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Vorstand ist befugt, Spenden, die nicht aufgrund eines bestimmten Spendenaufrufs eingehen, nach billigem Ermessen einem Vereinszweck zuzuführen.
Der Verein ist berechtigt, Spendenaufrufe durchzuführen. Die hierauf eingehenden Spenden sind zweckgebunden zu verwenden.
Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, Spendenaufrufe mit der Maßgabe durchzuführen oder durchführen zu lassen, dass Spendenaufkommen aufgrund eines Spendenaufrufes gleichen Zwecken des Vereines zugeordnet werden können, wenn Überschüsse im Rahmen eines zweckgebundenen Spendenaufrufes vorhanden sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vorstand des Vereins der Auffassung ist, dass der Zweck eines Spendenaufrufes und des daraus folgenden Spendenaufkommens ausreichend sichergestellt ist.
Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, für seine Zielsetzung Broschüren, Aufkleber, Presseinformationen und Symbolfiguren zu nutzen, um über seine Zielsetzungen in der Öffentlichkeit innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufzuklären und zu informieren.
Zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins ist die Zusammenarbeit mit Medien aller Art ebenso zulässig wie die Schaffung von Ehrenpreisen für die Gebiete, auf denen der Verein tätig ist.
Der Verein ist befugt, für die Erreichung seiner Vereinsziele mit anderen Vereinen im Sinne des §§ 57 beziehungsweise 58 der Abgabenordnung zusammen zu arbeiten.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Vor dem Eintritt der Volljährigkeit sind Minderjährige nicht stimmberechtigt.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand kann verlangen, dass ein Bewerber um die Mitgliedschaft ein Mitglied des Vereins als Bürgen benennt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich. Die Austrittserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand mittels schriftlicher Erklärung.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) aus wichtigen Gründen (insbesondere unentschuldigte Nichtteilnahme an zwei Mitgliederversammlungen) durch Beschluss des Vorstandes,
b) wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Falle die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Gegen Vorstandsentscheidungen zur Aufnahme oder zum Ausschluss eines Mitglieds kann der Betroffene Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung dann abschließend entscheidet.
§ 5
Beiträge, Geschäftsjahr
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge und einen etwaigen Beitragserlass mit einfacher Mehrheit.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Verwaltungsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, sowie einem Beisitzer. Die Vorsitzenden sind zur Alleinvertretung des Vereins befugt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein, wobei je ein Mitglied der Redaktion der Berliner Morgenpost und der Geschäftsleitung des Verlages der Berliner Morgenpost angehören soll.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ernennt seine Gehilfen, insbesondere den Schatzmeister.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
Die beiden Vorsitzenden sind befugt, über Leistungsbewilligungen bis zu 3.000 Euro allein zu beschließen. Beschlüsse über Leistungsbewilligungen über 3.000 Euro müssen vom Gesamtvorstand gefasst werden. Zur Leistung von Zahlungen aus dem Vereinsvermögen ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt. Zahlungen sollten in jedem Fall nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Schatzmeister erfolgen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er ist – wie die Vorstandsmitglieder – zur Entgegennahme von Spenden für den Verein gegen Quittung berechtigt.
Der Vorstand ist befugt, einen Beirat einzurichten und die Mitglieder des Beirats zu berufen.
§ 9
Der Beirat
Sollte der Vorstand einen Beirat einrichten und die Mitglieder des Beirats berufen, so kann dieser Beirat Vorschläge im Rahmen des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens (§ 2) machen.
Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Entlastung des Vorstandes, insbesondere den Rechenschaftsbericht
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden, wenn alle Mitglieder vertreten sind.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Bei der Beschlussfassung entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Wenn alle Mitglieder einverstanden sind, kann eine Abstimmung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. In diesem Fall hat der Vorstand allen Mitgliedern den oder die Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden soll, mit dem Hinweis mitzuteilen, dass wenn alle Mitglieder des Vereins mit einem schriftlichen Umlaufverfahren einverstanden sind, dieses Verfahren gewählt werden kann. Das gilt auch für Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung betraut ein Mitglied des Vereins mit der Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes.
Sie kann einen Rechnungsprüfer wählen, der eine Amtszeit von einem Jahr hat und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und die Buchführung des Vereins prüft.
§ 11
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 10 und 11 entsprechend. Die Ladungsfrist wird hierfür auf drei Tage verkürzt.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
§ 14
Schlussbestimmung
In Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
20. September 2016